Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Überblick über die aktuelle Gesetzeslage für Kassensysteme

Maßgeblich für den Betrieb von Kassensystemen ist die Abgabenordnung (AO) und die dazugehörigen Richtlinien. Vor allem die Paragrafen 146, 146a, 146b und 147 sind hier zu nennen.

Die bestehende Abgabenordnung (AO) wurde am 29.12.2016 in einzelnen Bereichen um die Kassensicherungsverordnung erweitert (§§146, 146a, 146b, 147 Absatz 6, 379 Absatz 1, 4)

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen beinhaltet vor allem:

  • Aufzeichnungspflicht der Kassengeschäftsvorfälle
  • Absicherung des Aufzeichnungssystems durch eine Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Meldepflicht der Unternehmen beim zuständigen Finanzamt
  • Pflicht zur Erstellung eines Beleges (kein Mitnahmepflicht)
  • Erweiterung der Kassennachschau für die Finanzbehörde
  • Beauftragung des BSI mit der technischen Spezifikation der TSE

Fristen

  • 1.1.2020 Pflicht zur Erstellung eines Beleges
  • 1.1.2020 Meldepflicht für Kassen beim Finanzamt
  • 1.12020 Einbaupflicht der TSE (Technischen Sicherungseinrichtung) bei neuen Kassen und grundsätzliche Umrüstpflicht bestehender Kassensysteme
  • 30.09.2020 Ende der Übergangsfrist für die Umrüstung bestehender umrüstfähiger Kassen
  • 31.12.2022 Ende der Übergangsfrist nicht umrüstfähiger Kassen und Verbot des weiteren Betriebes (sprich sollte Ihre Kasse nicht auf eine TSE umgerüstet werden können, benötigen spätestens jetzt eine neue Kasse.

TSE Überprüfung

Gehen Sie auf Nummer sicher und vermeiden Sie Ärger mit dem Finanzamt. Wir überprüfen Ihr komplettes Kassensystem auf TSE – Tauglichkeit bzw. bestätigen das diese weiterhin gegeben ist. Dieser Service steht für alle Kassensysteme egal welcher Hersteller/Marke zur Verfügung.

Unsere Leistungen:

    • Aufnahme des Ist-Zustandes in einem Protokoll
    • Analyse des Ist-Zustandes
    • Handlungsempfehlungen aufgrund der Analyse
    • ggf. Bestätigung der TSE-Tauglichkeit
    • wenn gewünscht Überprüfung der Handlungsempfehlung nach Abschluss der Arbeiten
  • Kassensysteme
  • 30.09.2020 Ende der Übergangsfrist für die Umrüstung bestehender umrüstfähiger Kassen
  • 31.12.2022 Ende der Übergangsfrist nicht umrüstfähiger Kassen und Verbot des weiteren Betriebes (sprich sollte Ihre Kasse nicht auf eine TSE umgerüstet werden können, benötigen spätestens jetzt eine neue Kasse.

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